Wiekenhuus Luise
Urlaub in ostfriesland

Buchungsbedingungen


1. Geltungsbereich

(1) Diese Buchungs- und Mietbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung eines Ferienhauses sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Vermieters. Die Leistungen des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Buchungsbedingungen.
(2) Eine durch den Gast Unter- oder Weitervermietung des überlassenen Ferienhauses sowie deren Nutzung zu anderen als Wohnzwecken ist nicht gestattet.

 

2. Mietvertrag

(1) Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Vermieter die Buchungsanfrage des Gastes telefonisch oder schriftlich per Briefpost, E-Mail und/oder Telefax bestätigt und damit die Buchung annimmt (Antragsannahme).
(2) Vertragspartner sind der Vermieter und der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Vermieter gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, sofern dem Vermieter eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
(3) Der Gast ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Weicht die Buchungsbestätigung inhaltlich von der Buchungsanfrage ab und erhebt der Gast hiergegen nicht unverzüglich Einwendungen, so gilt der Inhalt der Buchungsbestätigung als vertraglich vereinbart.

 

3. Leistungen, Preise, Zahlung

(1) Der Vermieter ist verpflichtet, das vom Gast gebuchte Ferienhaus bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Das Ferienhaus entspricht dem Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Mietwohnung.
(2) Der Gast ist verpflichtet, die für die Überlassung des Ferienhauses und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Vermieters zu zahlen.
(3) Sämtliche Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
(4) Der Gast ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über die Anzahl der Personen zu machen, die das Ferienhaus belegen. Das Ferienhaus steht maximal für die in der Buchungsbestätigung genannte Anzahl von Personen zur Verfügung. Die Belegung mit einer darüberhinausgehenden Anzahl von Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Preis für die Überlassung des Ferienhauses erhöht sich in diesem Fall auf den bei entsprechender Belegung vom Vermieter allgemein berechneten Preis.
(5) Die Zahlung des für die Überlassung des Ferienhauses vereinbarten Preises sowie für die mit dem Gast vereinbarten weiteren Leistungen ist spätestens bis 14 Tage vor dem Anreisetag, bei einer kurzfristigen Buchung umgehend, auf das in der Rechnung benannte Konto des Vermieters zu überweisen. Ist eine Überweisung aufgrund der Kurzfristigkeit zwischen Buchung und Anreise nicht mehr möglich, hat die Zahlung zu diesem Zeitpunkt in bar vor Ort zu erfolgen. Unbare Zahlungen (z.B. EC- und Kreditkarten) können vor Ort nicht akzeptiert werden.
(7) Der Vermieter erhebt von dem Gast vor der Anreise eine angemessene Anzahlung auf den für die Überlassung des Ferienhauses vereinbarten Preis. Die Höhe der Anzahlung wird mit der Buchungsbestätigung benannt. Die Anzahlung wird spätestens 10 Tage nach der Übermittlung der Buchungsbestätigung fällig. Kann der Vermieter bis zum 10. Tag nach der Übermittlung der Buchungsbestätigung keinen Zahlungseingang auf seinem Konto verbuchen, und wird diese auch nicht nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung geleistet, so ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; er muss dies dem Gast schriftlich mitteilen.
Punkt 5. Nr. 3 ist dann mit der Maßgabe, dass der 10. Tag nach der Übermittlung der Buchungsbestätigung als Tag der Stornierung gilt, entsprechend anzuwenden, sprich es fallen die dort gestaffelten Stornokosten für den Gast an.

 

4. Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Der Gast hat das ihm überlassene Ferienhaus und dessen Inventar pfleglich zu behandeln. Der Gast ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr gilt die Nachtruhe. In dieser Zeit ist besondere Rücksichtnahme auf die Nachbarn geboten. TV- und Audiogeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.
(2) Für die Dauer der Überlassung des Ferienhauses ist der Gast verpflichtet, bei Verlassen des Ferienhauses Fenster und Türen geschlossen zu halten, sowie Licht und technische Geräte auszuschalten.
(3) Die Unterbringung von Haustieren jedweder Art ist im Ferienhauses nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Für die Unterbringung von Tieren kann der Vermieter einen angemessenen Aufpreis verlangen. Werden Tiere ohne vorherige Zustimmung des Vermieters untergebracht, kann dieser eine Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 200,00 € in Rechnung stellen.
(4) Im Ferienhauses gilt ein allgemeines Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vermieter eine Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 200,00 € in Rechnung stellen. Rauchen ist nur außerhalb des Hauses bei geschlossenen Fenstern und Türen im Raucherbereich erlaubt.
(5) Die Nutzung des im Ferienhaus dem Gast zur Verfügung gestellten Internetzugangs ist gestattet, soweit diese nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Strafbare Handlungen (insbesondere widerrechtliche Downloads, Seitenaufrufe) werden zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt. Für eine widerrechtliche Nutzung des Internets haftet allein der Gast.
(6) Die Ein- und/oder Anbringung von Materialien zur Dekoration o. ä. ist im Ferienhaus nicht erlaubt. Der Gast haftet für gleichwohl ein- und/oder angebrachte Dekoration o. ä. allein und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei. Er ist außerdem zum Ersatz von Schäden durch die Ein- und oder Anbringung von Dekoration o. ä. verpflichtet.
(7) Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person hat, unter Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Belange des Gastes bei der Ausübung des Zutrittsrechts, ein jederzeitiges Zutrittsrecht zum Ferienhaus, insbesondere bei Gefahr im Verzug. Der Vermieter wird den Gast über die Ausübung des Zutrittsrechts vorab informieren, es sei denn, dies ist ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar oder unmöglich.

 

5. Rücktritt vom Vertrag (Abbestellung; Stornierung)

(1) Ein Rücktritt (Stornierung) des Gastes von dem mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag löst folgende Staffelung der Zahlung des Mietpreises aus:

Stornierung bis spätestens

 

 Höhe des zu entrichtenden
Übernachtungspreises,              sofern keine Ersatzvermietung gefunden wird

mehr als zwölf Wochen vor Anreise

10 %

zehn bis zwölf Wochen vor Anreise

30 %

acht bis zehn Wochen vor Anreise

50 %

sechs bis acht Wochen vor Anreise

75 %

weniger als sechs Wochen vor Anreise

90 %


 

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Stornierungen aufgrund der Corona-Pandemie erfolgen für den Feriengast kostenfrei!

(2) Stornierungen müssen schriftlich gegenüber dem Vermieter erfolgen. Als Stornierungstag gilt der Tag des Zugangs der Stornierung beim Vermieter.
(3) Bei dem vom Gast nicht in Anspruch genommenen Ferienhaus hat der Vermieter die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Ferienhauses sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
Trotz der Verrechnung der Einnahmen aus anderweitiger Vermietung, wird bei einer Stornierung grundsätzlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des ursprünglichen Mietbetrages als Zahlungsbetrag für den  Verwaltungsaufwand berechnet und einbehalten.

Bei einer vorzeitigen Abreise, die nicht im Verschulden des Vermieters begründet ist, ist dennoch der volle Mietpreis zu zahlen.  Eine Erstattung für die verbliebene und nicht in Anspruch genommene Mietzeit erfolgt nur dann, wenn Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Ferienhauses realisiert werden können.
(4) Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen außerordentlich zu kündigen, wenn z. B.
a) höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
b) das Ferienhaus unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Gastes oder bzgl. des Zwecks oder bzgl. der Belegung oder bzgl. der Unterbringung von nicht mitgeteilten Tieren, gebucht wurde,
c) das Ferienhaus zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird,
d) der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung die Sicherheit oder den Hausfrieden der Nachbarn oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährdet, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist.
(5) Der Vermieter hat den Gast von der Ausübung des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In Fällen des Punktes 4 a) hat der Vermieter bereits geleistete Mietpreiszahlungen und/oder Vorauszahlungen unverzüglich zu erstatten. Bei berechtigtem Rücktritt bzw. bei berechtigter Kündigung durch den Vermieter entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.

 

6. Haftung; Verjährung

(1) Der Vermieter haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters beschränkt, wenn und soweit er nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht unabdingbar unbeschränkt haftet. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters auftreten, wird sich der Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemühen, die Störung oder den Mangel zu beseitigen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung oder den Mangel zu beseitigen und einen möglichen Schaden gering zu halten.
(2) Für eingebrachte Sachen des Gastes haftet der Vermieter nicht; diese gelten nicht als eingebrachte Sachen im Sinne der §§ 701 f. BGB. Eine Haftung des Vermieters nach diesen Vorschriften ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Wertgegenstände, die der Gast im Ferienhaus verwahrt und/oder hinterlässt.
(3) Der Gast haftet für alle Schäden, die er, seine Mitreisenden oder seine Besucher im Ferienhauses und/oder am Inventar des Ferienhauses, sowie auf dem Grundstück schuldhaft verursacht hat/haben. Eine private Haftpflichtversicherung wird dem Gast empfohlen. Der Gast ist verpflichtet, dem Vermieter Schäden unverzüglich anzuzeigen.
(4) Ansprüche des Gastes verjähren in sechs Monaten, es sei denn der Vermieter haftet wegen Vorsatzes. Ansprüche des Vermieters verjähren in der jeweiligen gesetzlichen Frist.

 

7. An- und Abreise, Schlüsselübergabe; Verspätete Räumung

(1) Die Ferienwohnung steht am Anreisetag regelmäßig ab 16.00 Uhr zur Verfügung. Die Anreise kann darüber hinaus ab 16.00 Uhr zu jeder Zeit erfolgen, wenn hierzu die elektronische Türöffnung durch den Gast verwendet wird (Danalock-System).
Sollte für den Zugang zum Ferienhaus das Schließsystem nicht genutzt und es muss ein anderweitiger Zugang zum Ferienhaus ermöglicht werden, so muss die Anreise im Zeitfenster am Anreisetag zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr erfolgen.
Eine Anreise vor 16.00 Uhr kann ebenfalls nur erfolgen, wenn dies vorab ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart wurde.
(2) Ist die Anreise in der Zeit zwischen 18:00 und 22:00 Uhr seitens des Gastes gewünscht und wird das Schließsystem nicht benutzt, behält der Vermieter sich vor, dafür einen Aufschlag in Höhe von 15,00 Euro zu verlangen.
(3) Der Vermieter kann vor der Anreise die Entrichtung einer Kaution in Höhe von 150,00 € - 300 € verlangen. Der Vermieter erstattet diese Kaution bei rechtzeitiger Räumung des Ferienhauses und Verbleib aller Schlüssel im Ferienhaus am Abreisetag, sofern mit dem Gast nicht etwas anderes vereinbart wurde und sofern das Ferienhaus keine von dem Gast zu vertretenden Schäden aufweist. Für den Fall von Schäden am Ferienhaus und/oder dem Inventar, welche über der Kaution liegen, leistet der Gast den für den Schadensersatz erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 BGB).
(4) Am Abreisetag hat der Gast das Ferienhaus bis spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen, sollte nichts anderes mit dem Vermieter vereinbart sein. Bei verspäteter Räumung des Ferienhauses hat der Vermieter gegenüber dem Gast Anspruch auf eine Zusatzzahlung. Diese beträgt
a) 50,00 € (netto) bei einer Räumung nach 10.00 Uhr aber vor 12.00 Uhr;
b) 100,00 € bei einer Räumung nach 12.00 Uhr.
Darüber hinaus hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz aller ihm aufgrund einer verspäteten Räumung entstehenden weitergehenden Schäden.
(5) Die Räumung gemäß Punkt 7 Nr. 4 gilt erst als bewirkt, wenn auch alle Schlüssel wieder an dem entsprechenden Haken in der Küche des Ferienhauses hinterlassen wurden. Die hintere Türe zum Garten ist mit dem Danalock zu verschließen, oder ohne Danalocksystem, von innen mit dem Drehmechanismus des Danalock zu verschließen  und dass Haus dann durch die vordere Haustür zu verlassen, die zuzuziehen ist. Der Gast ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Schließung der Haustüren zu kontrollieren.
(6) Bei Verlust eines oder mehrerer Schlüssel hat der Gast dem Vermieter Schadensersatz für deren Neuherstellung und ggf. für den Einbau neuer Schlösser zu leisten.

 

8. Datenschutz

Die vom Gast angegebenen persönlichen Daten werden vom Vermieter nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist für die Vertragsabwicklung erforderlich.

 

9. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Buchungsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
(2) Der Gerichtsstand ist Remscheid.
(3) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


 


 


 


 


 


 

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